Erwerbsminderungsrente als Form sozialer Absicherung
Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Sozialleistung, die unter bestimmten Bedingungen gezahlt wird, wenn ein vorheriger Arbeitnehmer erwerbsunfähig geworden sein sollte. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Leistung, die nicht mit der einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu verwechseln ist. Seit dem Jahre 2001 gibt es bezüglich der Erwerbsminderungsrente eine Neuregelung, die vor allem die Änderung enthält, dass es keine Ansprüche mehr bei Berufsunfähigkeit gibt, wie es zuvor noch der Fall war. Diese Leistungskürzung betrifft alle Arbeitnehmer, die ab 1961 geboren worden sind. Insofern wird im Zuge der seit 2011 neuen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente bezüglich der Leistungen auch in diese zwei Gruppen unterschieden, nämlich zwischen den vor und ab 1961 geborenen Arbeitnehmern. Wer vor 1961 geboren ist, der erhält bei Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente und bei Berufsunfähigkeit eine halbe Erwerbsminderungsrente. Bei ab 1961 geborenen Personen besteht bei Erwerbsunfähigkeit ebenfalls der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, aber eben bei Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente mehr.
Gezahlt wird die Erwerbsminderungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, denn ab dann wird die normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Es gibt inzwischen jedoch eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die zum Erhalt der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu erfüllen sind. Zunächst darf man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und die vorhandene Erwerbsunfähigkeit darf auch durch verschiedene Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr „behoben“ werden können. Ferner darf man nicht mehr in der Lage sein, mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten zu können. Eine wichtige Voraussetzung zum Erhalt der Rente ist darüber hinaus auch, dass man seit mindestens fünf Jahren in der GRV (gesetzliche Rentenversicherung) versichert ist, was als Wartezeit bezeichnet wird. Zudem müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beanspruchung der Erwerbsminderungsrente als Minimum drei Jahre Pflichtbeiträge zur GKV gezahlt worden sein. Bezüglich der Wartezeit gibt es einige Ausnahmen, wann diese auch kürzer als fünf Jahre sein kann, beispielsweise wenn die Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit verursacht wurde.
Ob man eine volle oder eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält richtet sich danach, wie viele Stunden man am Tag noch in der Lage ist zu arbeiten. Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden am Tag arbeiten kann, der erhält die halbe Erwerbsminderungsrente. Steht jedoch kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, wird auch hier die volle Rente gezahlt. Das gilt grundsätzlich auch für alle Personen, die nur noch weniger als drei Stunden täglich ihre Arbeit verrichten können. Welche Höhe man an Erwerbsminderungsrente ausgezahlt bekommt, richtet sich einerseits nach dem Einkommen und andererseits nach der Versicherungsdauer. Nimmt man einen durchschnittlichen Jahresverdienst von rund 29.000 Euro als Grundlage, dann würde man zum Beispiel nach 30 Versicherungsjahren eine volle Erwerbsminderungsrente von knapp 800 Euro bekommen.